Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des Eigenheims
Denn Sinn und Zweck der staatlichen Transferleistungen ist es nicht, dem Leistungsempfänger die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Mainz, Urteil vom 02.11.2012 - S 10 AS 367/11.
Eigenheimbesitzer können zwar über das Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen dürfe.
Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge: die Arbeiten seien wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen.
Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien.
Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht.
Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von Arbeitslosengeld II stets als Übergangszeitraum anzusehen, nicht als Dauerbeziehung.
Anmerkung:
Zum Bedarf für die Unterkunft gehören nach § 22 Abs. 2 SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum iSv § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Die gesetzliche Neuregelung zu den Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur knüpft konkretisierend an die bisherige Rechtsprechung an und modifiziert diese durch die Begrenzung auf "unabweisbare Aufwendungen" und deren Angemessenheit.
Damit soll auch sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach denselben Grundsätzen behandelt werden.
Unabweisbare und angemessene Aufwendungen müssen darüber hinaus geeignet und erforderlich sein, um das Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten (vgl. z. Vorst.: Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 RN 101 ff). Als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sind nur unabweisbare Aufwendungen, die notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Immobilie sicherzustellen.
Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Schäden an der selbst genutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen.
Schließlich muss der Erhaltungsaufwand angemessen sein.
Hierbei sind – neben den Kosten der Unterkunft im Übrigen – je nach Einzelfall weitere Faktoren zu berücksichtigen (wie etwa: ein sicher bevorstehendes Ende des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die Höhe der künftig zu erwartenden Sanierungskosten).
Für die Berechnung der übernahmefähigen Aufwendungen iSv § 22 Abs. 2 SGB II sind die für das Eigenheim innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich anfallenden laufenden und einmaligen Aufwendungen zu ermitteln.
Es ist zu prüfen, inwieweit diese die (noch) angemessenen Unterkunftsaufwendungen bereits "ausschöpfen"; ein Zuschuss kommt nur in Betracht, soweit dies in einem Jahreszeitraum ab Antragstellung nicht der Fall ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.