Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft.
Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen ist, zwar unangemessen hoch sein.
Das war aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt hatte.
Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass das Gericht das Jobcenter zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichtete.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER
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