Lebt ein Sozialhilfebezieher in einem Wohnheim, das keinen Internetzugang anbietet, hat er Anspruch auf Übernahme angemessener Internetkosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - nicht als erhöhten Barbetrag bzw als Eingliederungshilfe - in Ergänzung zu dem in der Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt.
Die Nutzung des Internets ist vom Gesetzgeber zumindest seit dem 1.1.2007 (beruhend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003) außerhalb stationärer Leistungen im Regelsatz berücksichtigt worden, dem auch im Rahmen stationärer Maßnahmen Rechnung getragen werden. muss.
Bei den Kosten für die Räumung einer Wohnung handelt es sich um unmittelbar mit einem Umzug zusammenhängende Kosten, wenn der Sozialhilfebezieher in ein Pflegeheim zieht.
Der insoweit erst während des Bezugs der stationären Leistung entstehende zusätzliche Bedarf ist dann als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts ( § 35 Abs 2 SGB XII aF) zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 29 SGB XII aF vorliegen.
Ohne Bedeutung ist, inwieweit Möbel mitgenommen werden, auch bei Entsorgungskosten kann es sich um Umzugskosten handeln.