Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs – 2011 – 2012 – 2013 auf Basis Entwurf Regel-Bedarfs-Ermittlungs-Gesetz (RBEG) in BT-Drs. 17/3404 von Rüdiger Böker *
Zitat: Nach Meinung des BVerfG (BVerfG 1 BvL 1/09, Abs. 189) würde es empirische Nachweise dafür geben, dass in Haushalten mit mehr als einer Person, die zweite Person lediglich 80 % derjenigen Ausgaben, die als Regel-Bedarf angesehen werden, benötigen würde und beruft sich dabei auf die Gutachterliche Äußerung des Deutschen Vereins von 1989, die sich jedoch gar nicht mit der Thematik, wie viel Prozent-Anteile „notwendig“ sind, beschäftigt hat, sondern lediglich mit Vorgaben aus dem damaligen Bundes-Sozial-Hilfe- Gesetz (BSHG) und Daten der EVS 1983 ausgerechnet hat, wie hoch dann ein Sozial-Hilfe-Anspruch sein würde
Zitat: Zudem beruhen die damaligen Berechnungen des Deutschen Vereins ebenfalls auf einem Zirkelschluss, weil die dortigen Berechnungen auf den Vorgabe-Werten des BSHG beruhten. Siehe dazu auch Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache 17(11)314, abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)309, Seite 174: http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zeigen Daten der EVS 1998, EVS 2003 und EVS 2008 deutlich, dass die durchschnittlichen Ausgaben, die als „regel-bedarfs-relevant“ eingestuft werden könnten, bei einem Durchschnitts-Haushalt mit 2 Personen (Paar ohne Kind) höher sind als bei 2 Ein-Personen- Haushalten zusammen. Nach EVS-Daten müssten somit Paar-ohne-Kind-Haushalte einen Zuschlag bekommen, anstatt Leistungs- Anspruchs-Kürzungen. Siehe dazu bereits Vortrag der Kläger im Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09 von Böker 29. September 2009, Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung von SGB XII-Regelsatz / SGB IIRegelleistung in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09, BVerfG 1 BvL 3/09, BVerfG 1 BvL 4/09, ab Seite 48: Zitat: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/a...3-09-4-09-.pdf Die 80 % für die 2. Person beruhen auf einer Festschreibung von 1941: Quelle ist Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern vom 31. Oktober 1941 S. 1951, dort haben der Reichsminister des Innern und der Reichsarbeitsminister als oberen Spannenwert 80 % für die zweite Person festgelegt. RdErl. d. RMdI. u. d. RAM. v. 31.10.1941 - IV W I 160/41-7000a u. IIb 7030/41 Siehe dazu: Böker in Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss-Drucksache 17(11)314 abgedruckt in Ausschuss-Drucksache 17(11)319, Seite 224 http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_309.pdf RMBliB = Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern Diese Festlegung von 1941 wurde bis heute beibehalten, statistische Nachweise, dass 80 % für die 2. Person ausreichen gibt es nicht, auch die vom BVerfG angeführte Quelle enthält keine derartigen Nachweise. Diese willkürliche Festlegung von 1941 wird auch nicht dadurch "besser", dass die ursprüngliche Verteilung "100 % + 80 %" durch "90 % + 90 %" ersetzt wurde. Weshalb heutzutage ebenfalls 80 % reichen können sollten, obwohl im Regel-Bedarf auch die früheren Einmal-Bedarfe enthalten sind und deshalb die Berechnungs-Grundlage eine völlig andere ist, ist nicht ersichtlich.