Sozialhilfe solle abbilden, was jemand, der kein eigenes Einkommen und Vermögen habe, zu einem menschenwürdigen Leben brauche.
"Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", sagte Oettinger.
"Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", recht hat er ,
denn für die Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.
Im Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus, lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu gewährleisten.
In diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung
Besonderer Bedeutung ist der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.
Eine auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen "privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.
Insofern gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 ua ).
Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu beachten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Rechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.#