Zum Einsatz von Einkommen bei der Beantragung von Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Bei Leistungen zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sind nach Auffassung des Sozialgerichts Stade, 02.11.2012 - S 19 SO 76/11 (Gerichtsbescheid) bei der Ermittlung des leistungsrechtlich einzusetzenden Einkommens Zahlungen für Wohngeld und zur Tilgung von Krediten bzw Bauspardarlehen keine zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft, da sozialhilferechtlich sie nicht zu berücksichtigen sind, da es sich insoweit um Zahlungen handelt, die in das Vermögen des Leistungsberechtigten fließen (Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 85 SGB XII Rz 33 mwN). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...rds=&sensitive=
Entsprechendes gilt für Heizkosten, die nach der klaren gesetzlichen Regelung bei der Einkommensgrenze nach § 85 Abs 1 SGB XII nicht in Ansatz gebracht werden können (Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 85 Rn 17, Stand: Dezember 2005; Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18 Aufl 2006, § 85 Rn 22).
Offen gelassen wurde ob -wie von der Beklagten angenommen - in entsprchender Anwendung von § 87 Abs 3 SGB XII die Berücksichtigung des Einkommens von bis zu drei Monaten in Betracht kommt (ebenso: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: April 2010, § 74 Rz 12 mwN; ablehnend:Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18 Aufl 2006, § 74 Rz 12).
Das übersteigende Einkommen ist grundsätzlich - nur für einen Monat - im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -). Dabei ist grundsätzlich auf die §§ 85 ff. SGB XII abzustellen.
Hinweis : Ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB 12 Einkommen von insgesamt 4 Monaten bei der Berechnung des Einkommensüberhangs gem § 87 SGB 12 zu berücksichtigen?
Diese Frage muss der 8. Senat des BSG beantworten: B 8 SO 19/11 R
Ein Anspruch auf Kostenübernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Kosten selbst zu tragen, wobei es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 74, Rd. 10).
Dieses Tatbestandsmerkmal konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 1 SGB XII (vgl. Grube/Wahrendorf § 74, Rd. 27).
Der Begriff der Zumutbarkeit ist nach Maßgabe des Einzelfalls auszulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Juni 1997 - 5 C 13/96 -; Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 -).
Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch andere Momente zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -).
Auch Hartz IV - Empfänger können einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend machen, denn
Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden(vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2012 - L 2 AS 33/12 B).
Der Sozialhilfeträger darf für die Übernahme von Bestattungskosten deren Erforderlichkeit nicht allein anhand pauschalierend begrenzender Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind(vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R).
Will der Sozialhilfeträger nach dem SGB XII nicht ihre Bestattungskosten übernehmen oder ist Ihnen die Erbringung der Besttungskosten - nicht -zumutbar?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Taem des RA Ludwig Zimmermann, wir sind Ihnen anwaltlich behilflich und verfügen im Grundsicherungs-sowie Sozialhilferecht über jahrelange Erfahrung, Experten stehen für Sie vor Ort.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.