Zur Gewährung von Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2012 - L 19 AS 1412/12 , Revision zugelassen
Bei der Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II handelt es sich um eine Stichtagsregelung (vgl. Leopold in jurisPK-SGB II § 28 Rn 76; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II § 28 Rn 53).
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II knüpft an die Vorgängerregelung des §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II an (vgl. BT Drs 17/3404 S.104) und ist als Leistung zum Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn konzipiert (vgl. BT-Drs 17/3404 S 105).
Mit dem Stichtag 1. August bzw. 1. Februar hat der Gesetzgeber an die Fixierung des Schuljahresbeginns bzw. des Halbjahresbeginns durch die Schulgesetze der Länder angeknüpft (vgl. § 7 SchulG NRW), wobei die Stichtage nicht regelmäßig mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn übereinstimmen.
Bei der Vorgängerregelung des § 24a SGB II bzw. des gleichlautenden § 6a Abs. 4a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelte es sich auch um eine Stichtagsregelung (vgl. BT-Drs 16/10809 S 16; 16/13429 S 55/56), wonach die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bzw. § 6a Abs. 4a BKGG jeweils zum 1. August eines Jahres zu erbringen war.
Hierdurch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet werden, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf den Charakter der Bestimmung des § 28 Abs. 3 SGB II als Stichtagsregelung begründet das Entstehen eines Bedarfs an Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf eines Kindes erst nach dem 1. August bzw. dem 1. Februar - z. B. durch den Eintritt der Hilfebedürftigkeit eines Kindes, das Entstehen einer Schulpflicht oder die Aufnahme eines Schulbesuchs - nicht einen Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 3 SGB II.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 SGB II ist auch nicht dahingehend erweiternd auszulegen dass auch bei Entstehung eines Bedarfs i.S.v. § 28 Abs. 3 SGB II nach dem 1. August bzw. 1. Februar eine Leistungsgewährung zu erfolgen hat.
Es liegt weder eine planwidrige Lücke vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 15 m.w.N.) noch ist eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten.