Mindert Gutschrift für Gesundheitsvorsorge den Bedarf an Hartz IV - Leistungen? Bonuszahlungen von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien dagegen nicht
Bei jeder von ihrer Krankenkasse empfohlenen Vorsorgeuntersuchung hat sich Marlies Müller bescheinigen lassen, dass sie diese Gratisleistung im Interesse der eigenen Gesunderhaltung in diesem Jahr nutzte.
Als Bonus dafür gibt es von der Krankenkasse eine Gutschrift. Wird diese Überweisung aufs Konto als Einkommen beim ALG II angerechnet oder ist die Bonuszahlung anrechnungsfrei?, wollte die gesundheitsbewusste Frau erfahren.
Antwort auf diese Frage erhielten wir von der der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit:
"Bonuszahlungen nach Paragraf 65a SGB V, die von den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt werden, sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten fördern.
Sie bleiben als zweckbestimmte Einnahmen nach dem SGB II anrechnungsfrei."
Anders sei es jedoch bei Prämien, die wegen einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse an die Versicherten gezahlt werden.
"Sie sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden", erläuterte Christian Weinert, Pressesprecher der Hallenser Behörde.
Anmerkung:
Der Meinung sich anschließend auch Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV - Prämien (Rz. 11.82)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene Gesichtspunkte, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren.
Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, Rn. 14).