Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfängern kein fiktives Einkommen anrechnen
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das ihnen zugeflossene Elterngeld zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz verbraucht war.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - L 7 AS 999/12 B.
Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (erkennender Senat, Urteile vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10 und 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).
Die Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R beim Bundessozialgericht anhängig.
Anmerkung:
Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II(LSG NRW, Urt. v. 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10; anhänging beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 76/12 R).
Ist ihnen auch eine Einmalzahlung als monatliches, fiktives Einkommen angerechnet worden, obwohl es tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand und somit es sich nicht um bereite Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalt gehandelt hat?
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