Thema von Willi Schartema im Forum EGV-VA nicht zur Entfa...
Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Nr: 2
Mea culpa und Prävention
Immer mehr Menschen spüren und begreifen, dass wir vor gesellschaftlichen Umwälzungen stehen, deren Ausmaß jetzt noch nicht abzusehen ist. Ich stehe dafür ein und bin ausschließlich bei denen, die grundsätzlich für friedliche und sinnvolle Veränderungen stehen.
Die Zeit der Kreativität scheint gekommen.
Große Veränderungen werden unweigerlich kommen, sie sind schon unterwegs und auf dem Weg dorthin kann und soll es ausschließlich friedlich und ohne Gewalt zugehen.
Dieses geht aber nur, wenn alle staatlichen Organe und ihre Bediensteten selbst kein Feuer legen.
Die Verantwortung dafür trägt jeder Einzelne und wenn er nur dies tut: auf dem Boden der Grundrechte des GG der BRD und der allgemein auf der ganzen Erde anerkannten Menschenrechte zu handeln.
Mea culpa steht für eine bereits begangene Schuld.
Es gibt auch die Möglichkeit erst gar nicht schuldig zu werden und sich das mea culpa zu ersparen.
Der innere und äußere Frieden in Deutschland wäre so bestmöglich gesichert.
Ich werde Ihnen, allen Behörden und den Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes grundsätzlich in friedlicher, nicht feindlicher und freundlicher Absicht gegenübertreten.
Ich streite für das legitime Recht auf Leben, mit offenem Visier unter Achtung auch Ihrer Würde und der Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes.
Ich bin aber kreativ, unnachgiebig und fest entschlossen in der Gestaltung und Ausübung unseres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben und des Rechtes eines jeden Menschen auf Glück, seelischer und körperlicher Unversehrtheit.
Notstandserklärung Notstand und Gesetz, § 228 BGB
Notstand ist eine Zwangslage, die zur Einwirkung auf eine fremde Sache befugt, soweit es zur Verhütung eines drohenden Schadens erforderlich ist.
Diese freie Formulierung spiegelt den Inhalt und den Sinn des § 228 BGB ff.
In der Regel stellt jede Einstellung oder Minderung von Zahlungen zum Lebensunterhalt für den mittellosen Leistungsempfänger unmittelbar, teils innerhalb von Stunden oder Tagen, einen konkreten Notstand dar.
Hunger und der Verlust der Wohnung sind die unmittelbare Folge und sie stellen den zitierten Notstand dar.
Dieser berechtigt qua Gesetz zum Diebstahl, wobei derjenige, der den Notstand geschaffen hat, objektiv in die Rolle des Anstifters zum Diebstahl schlüpft.
Dies mag allen Sachbearbeitern im Hartz IV-Betrieb nicht klar sein, ist aber nicht zu übersehender Fakt.
So wäre der Staat selbst Erzeuger von armutsbedingter Kriminalität mit mehr als nur materiellen Folgen für die ganze Gesellschaft.
Bitte lesen Sie zum Schluss die reale Notstandslage von mir, nehmen Sie sie bitte zur Kenntnis und handeln Sie bitte verantwortlich!
Der konkrete Notstand von mir.
Jede verzögerte Bearbeitung und jede etwaige Sanktionierung würde umgehend eine existentielle Notlage entstehen lassen, die weder von mir als Hilfsbedürftiger noch von Verwandten aufgefangen werden kann.
Von daher ist grundsätzlich die nichtaufschiebende Wirkung bei Einsprüchen wegen Sanktionen, also die sofortige Einstellung von Zahlungen oder deren Aufschub als Akt der Willkür und der Vernichtung der Existenzgrundlagen von mir mit irreversiblen Schäden an Leib und Leben verbunden.
Der Eindruck, dass diese Praxis ein bewusst gewählter Knebel ist, die die Konstrukteure der Hart-IV-Gesetzgebung bewusst gewählt haben, um jeglichen berechtigten Widerstand schon im Keime zu ersticken, scheint mehrfach begründet.
Gerade angesichts der Volumina der unzähligen Rettungsschirme für private Banken, die quasi über Nacht aufgebracht werden konnten, zeigt doch, dass es in der BRD keinen wirklich monetären Mangel gibt, der den Staat dazu zwingt, materiell bedürftigen Menschen in den Hunger und in die Obdachlosigkeit zu treiben.
Ich würde sofort in so eine Notlage geraten.
Die immer wieder öffentlich benannte und gerade aktuell wieder abgegebene Beteuerung, die BRD sei ein sozialer Rechtsstaat kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Realität bei der Mehrheit der Bevölkerung eine andere ist.
Ich verlange die unverzügliche Zahlung aller anspruchsberechtigten und beantragten Leistungen, unabhängig von möglichen rechtlichen und gerichtlichen Klärungen, die als Folge dieses Widerspruches entstehen könnten.
Ich erkläre, alle mir zur Verfügung stehenden Mittel der Information der Öffentlichkeit bei Zuwiderhandlung zu mobilisieren und bitte zu bedenken, dass eine Eskalation des latent schwelenden und berechtigten Unmutes fast aller Hartz-IV-Leistungsbezieher unkontrollierbare Folgen haben könnte.
Ich appelliere an Sie und alle Verantwortlichen den Bogen nicht weiter zu überspannen, er ist es schon!
Frage an sie Frau / Herr xxxx!
Und wozu soll ich überhaupt „eingegliedert“ werden – bin ich denn z.Z. ausgegliedert ?
Wenn ja, von was ?
Sehr geehrte Frau / Herr xxxxx,
um es auf den Punkt zu bringen :
Ja, ich weiß,
ALG II habe ich nur deshalb beantragt, weil mir bis zum heutigen Zeitpunkt keine passende Alternative zur finanziellen Unterstützung bekannt ist.
Sollten Sie eine Alternative zu ALG II kennen, die mich unter Wahrung aller Grund- und Menschenrechte finanziell unterstützen kann (z.B. eine gemeinnützige Stiftung), so wäre ich Ihnen über diesen Hinweis sehr dankbar.
Woran es mir im Gegensatz zur Lebensunterhaltsfinanzierung nicht mangelt, ist Arbeit die für mich auch einen Sinn ergibt die Rechte der Einhaltung des Grundgesetze für Bürger zu verbreiten und dafür auch zu kämpfen.
Auch persönliches einbringen in den Behörden gehört dazu.
Nun zu dem wichtigsten wie schon ausführlich erwähnt!
(aus: Ralph Boes, "Die Menschenwürde ist unantastbar - Brandbrief eines entschiedenen Bürgers")
DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR !
Brandbrief eines entschiedenen Bürgers
Kurzbeschreibung:
Zitat: "Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auferlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf "Erwerbsarbeit" lehne ich in jeder Weise ab.
Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbstbestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll erscheinenden und mir nicht von außen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf – auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Hartz IV in Anspruch zu nehmen.
Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt - unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht - und unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!
Eine Gesellschaft, die nur auf Erwerbsarbeit setzt, schaufelt sich ihr eigenes Grab, weil sie die wesentlich ursprünglicheren und bedeutenderen (!) seelischen und geistigen Antriebe zur Arbeit missachtet und schon das Denken der Mutter über die Erziehung ihrer Kinder, nicht weniger die Arbeit eines Menschen, der in Liebe einen hilfsbedürftigen Freund oder Angehörigen pflegt, noch unter das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und Gummibärchen stellt!" (aus: Ralph Boes,
"Die Menschenwürde ist unantastbar - Brandbrief eines entschiedenen Bürgers")
Ralph Boes strebt an, das in jeder Weise grundgesetzwidrige Sanktionssystem in Hartz IV über eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu stoppen. Hierzu hat er begonnen, den dafür notwendigen Präzedenzfall zu schaffen, indem er sich selbst offen in die Schusslinie aller Sanktionen stellt.
Ein offener Brief an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin, die Bundesministerin für Arbeit und Soziales und an die für ihn zuständigen Obrigkeiten in den Arbeitsämtern, der das Spannungsfeld herstellt, ist auf den Weg gebracht und hat schon zu vielen überraschenden Konsequenzen in der Auseinandersetzung geführt.
Weiterführende Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen finden Sie u.a. auf Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V.
im Bewusstsein, dass Sie das Hartz-IV-System nicht selbst geschaffen haben und Stellungnahmen wie die meinige vermutlich (noch) nicht alltäglich sind, folgen nun einige Rechtshilfehinweise für Sie, (weitestgehend aus Herrn Boes' veröffentlichter Textsammlung zitiert) :
Niemand ist berechtigt, einen Menschen seiner Würde und seiner Grundrechte zu berauben ! Wer dies tut, macht sich selbst strafbar, auch wenn er als Beamter oder im Auftrag einer Behörde handelt.
„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.
Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.)“
Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst vor Regressforderungen und schützen Sie aktiv die Menschenrechte : Nehmen Sie bei „Ermessenspielräumen, -entscheidungen“ und bei der „Anerkennung von wichtigen Gründen“ einfach das Grundgesetz / die Menschenrechte zur Grundlage – dann sind Sie schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ - und sowohl die Würde Ihres „Kunden“ als auch Ihre eigene Würde ist gewahrt.
Bestehen Sie auf Hinzuziehung eines unabhängigen Psychologen, Sozialarbeiters oder sozialpsychologisch geschulten Mediators, wenn es Konflikte mit Ihren „Kunden“ gibt.
Sollten Sie, als Mitarbeiter des Jobcenters, durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz / den Menschenrechten entspricht und die Menschenwürde und Grundrechte Ihrer „Kunden“ einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen Ihnen m.E. folgende Wege offen.
Sie sind zum Remonstrieren verpflichtet :
„Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§36 BeamtStG, ehemals §38BRRG und §63 BBG (bis 2009 §56BBG)). Beamtenrecht Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.
Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum.
Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach §839 BGB (Amtshaftung) i.V.m. dem jeweiligen Beamtengesetz (48 BeamtStG, §75 BBG).
Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden.
Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“ gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.“
Verletzungen der Menschenrechte können von Geschädigten vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, darüber hinausgehend jetzt aber auch vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und vor den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, darüber hinausgehend jetzt aber auch vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und vor den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden.
„Nicht nur Beamte sind Träger einer Amtspflicht; Beamter ist haftungsrechtlich jeder, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist."
Sie können die Versuche, Sie zu grundgesetzwidrigen und gegen die Menschenwürde gerichtetem Handeln anzustiften oder zu drängen, öffentlich bekannt geben !
Die Straßburger Richter schützen sogenannte „Whistleblower“ :
„Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Veröffentlichung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer von der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein kann.“
Sie können sich auf den Abschlussbericht des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berufen, der Deutschland dringend auffordert „die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“
Dieses Schreiben, die Erklärung zur beruflichen und bürgerlichen Ethik von Sud ANPE (Gewerkschaft in der Agentur für Arbeit in Frankreich)
Darin erklären sich die Beschäftigen von Jobcentern in Frankreich mit den Arbeitssuchenden solidarisch, verweigern Zwangsmaßnahmen gegen sie und weigern sich, „Soziale Polizei zu sein, angewiesen zur Unterdrückung...“.
Sie können Kontakt zu Hartz-IV-kritischen Verbänden und Rechtsanwälten aufnehmen.
Ich, xxx xxxx geboren am xxx xxxx in xxxx , gebe hiermit bekannt, dass ich ein von Grund auf friedlicher, freier Mensch bin.
Jede Art der Gewalt und des Zwanges lehne ich für mich und alle anderen Menschen ab.
Ich setze mich, entsprechend meinen Möglichkeiten, für eine Welt in Frieden und für die Bewahrung und Gesundung dieses einzigartigen Planeten und all seiner Geschöpfe, ein.
Mein Leben und Handeln richte ich nach bestem Wissen und Gewissen aus.
„Fünf Vorsätze für den Tag:
Ich will bei der Wahrheit bleiben. Ich will mich keiner Ungerechtigkeit beugen. Ich will frei sein von Furcht. Ich will keine Gewalt anwenden. Ich will in jedem zuerst das Gute sehen.“
Mahatma Gandhi
Ferner behalte ich mir vor, unsere Kommunikation – selbstverständlich in anonymisierter Form – mit diesem Schreiben beginnend zu veröffentlichen.
Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie dieses Schreiben bis 14 Tagefrist.
@Mail Rückmeldung reicht Vorab.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.
§ 35 SGB X Begründungspflicht § 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen § 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung. § 15 SGB I Auskunftspflicht § 14 SGB I Beratungspflicht § 13 SGB I Aufklärungspflicht
Thema von Willi Schartema im Forum EGV-VA nicht zur Entfa...
Schinders Liste Die Würde des Menschen ist unantastbar Hilfreiche Texte für die Eingliederungsvereinbarung (EGV)
Derzeit können Arbeitsvermittler, die Sanktionen in die Wege leiten, leider NICHT öffentlich benannt werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt sie davor.
Mit folgenden Text auf der Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist dieses aber zukünftig möglich, wobei er sich auf beiden Exemplaren befinden muss.
“Mit Unterschrift des Sachbearbeiters, stimmt dieser der Veröffentlichung dieses Beleges, sowie des gesamten weiteren Schriftverkehr zu.”
Der Text wurde von einem Anwalt geprüft und für Rechtens erklärt!
Hier der Text auch als Idee für einen entsprechenden Stempel:
Ein zweiter Textvorschlag kann gerne provokativ eingesetzt werden, da er rechtlich leider noch nicht bindend ist. Die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen ist derzeit nur vom gesunden Menschenverstand, nicht aber von der Rechtsprechung, anerkannt.
“Hiermit weise ich den Sachbearbeiter auf die Verfassungswidrigkeit seiner Handlungen und dessen Folgen, sowie auf seine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) hin.”
Zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten bei der Übernahme von Bestattungskosten
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2013 - L 8 SO 365/10
Leitsätze (Juris) Die ab dem 1. Januar 2005 im Neunten Kapitel des SGB XII geregelte Übernahme von Bestattungskosten setzt gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII u.a. voraus, dass die Aufbringung der Mittel der leistungsberechtigten Person und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem nach dem Elften Kapitel des SGB XII zu ermittelndem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Hiervon ausgehend bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Berechnung des Sozialhilfeträgers (unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin) im Einzelnen zutreffend ist. Jedenfalls wegen des ursprünglich nicht angegebenen Grundvermögens des Ehemannes der Klägerin war diesem die Aufbringung der für die Bestattung der Verstorbenen erforderlichen Kosten zuzumuten.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 19/11 R – Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den Fällen des § 74 SGB XII die Regelungen des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden sind.
Vorrangigkeit Ansprüche gegen Dritte, hier Berufsgenossenschaft - Aktualitätsgrundsatz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014 - L 32 AS 3079/13 B rechtskräftig
Leitsätze ( Autor) Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist jeweils aktuell zu befriedigen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., RdNr 140) und insoweit bestehende vorrangige Ansprüche des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten gehen kraft Gesetzes auf den Grundsicherungsträger im Umfang der erbrachten, wegen der Nichtleistung des Dritten notwendigen Grundsicherungsleistung auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 1 SGB II).
Besteht also ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf und wird er nicht durch einen vorrangig verpflichteten Dritten tatsächlich und aktuell erfüllt und ergibt sich daraus im Sinne des Grundsicherungsrechts des SGB II Hilfebedürftigkeit, hängt der Anspruch der Befriedigung des Bedarfs gerade nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegenüber dem Dritten ab. Dies wird durch die Regelungen des § 33 SGB II deutlich.
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu der Rechtsfrage der (Un-)Zulässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufrechnung zur (Sofort-)Tilgung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 S. 3 und § 42a SGB II liegt keine höchstricherliche Rechtsprechung vor.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Zudem bedarf es der Prüfung, ob das Jobcenter unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles von einem Regelfall nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II ausgehen konnte oder ob ggf. ein atypischer Fall vorlag.
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu der Rechtsfrage der (Un-)Zulässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufrechnung zur (Sofort-)Tilgung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 S. 3 und § 42a SGB II liegt keine höchstricherliche Rechtsprechung vor.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 448/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Zudem bedarf es der Prüfung, ob das Jobcenter unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles von einem Regelfall nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II ausgehen konnte oder ob ggf. ein atypischer Fall vorlag.
Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller verlangte Kostenübernahme für die Anschaffung von Anzug und Hemd für die Jugendweihefeier.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 175/12 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Anzug und Hemd kommt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a. F. im Rahmen einer Erstausstattung für Bekleidung nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Teilnahme an der Jugendweihefeier in Alltagskleidung, d.h. ohne das Tragen eines gesondert für diesen Zweck angeschafften Anzugs, einen Verstoß gegen die Menschenwürde Sinne von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG bedeutet hätte.
Auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger scheidet hier aus.
Zwar fällt die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung in den Schutzbereich von Art. 4 GG. Jedoch ist die dort geregelte Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern tangiert (so auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009, L 11 AS 125/08 zu den Kosten einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunion).
Die hilfsweise geforderte Anrechnung der aufgewendeten Kosten auf das den Hilfebedarf mindernde Kindergeld scheidet ebenfalls aus, denn es dient der Existenzsicherung des Kindes. Um diesen Zweck nicht zu verfehlen, darf nicht zugleich vor dem Einsatz zur Bedarfsdeckung ein Teil herausgerechnet werden (BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R ).
Der Nachweis abweichender höherer Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 b AlgII-V erfordert eine einzelfallbezogene Kostenaufstellung nebst konkretem Vortrag unter Beifügung entsprechender Nachweise, nicht lediglich einen allgemein gefassten Vortrag üblicher Beifügung entsprechender Nachweise, nicht lediglich einen allgemein gefassten Vortrag üblicher Betriebskosten eines Fahrzeugtyps, verbunden mit der Behauptung, die in der Verordnung festgelegte Pauschale reiche nicht aus.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 267/11
Leitsätze (Juris )
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V verwendet den Rechtsbegriff des Entfernungskilometers, stellt also nur auf die einfache Fahrt ab (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – L 13 AS 242/09 B ER ).
Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 - L 13 AS 266/13 B ER
Leitsätze ( Juris)
Es besteht für den Leistungsträger, zu dessen Lasten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde.
Im Eilverfahren muss der Wortlaut eines Gesetzes vom Gericht beachtet werden, auch wenn Zweifel in Literatur und Rechtsprechung an der europarechtlichen Konformität einer Vorschrift geäußert werden.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Allein durch Zeitablauf fällt das Tatbestandsmerkmal Einreise allein zum Zweck der Arbeitssuche nicht weg ( entgegen LSG Essen Urt. v. 10.Okt. 2013 - L 19 AS 129/13).
Anmerkung des Gerichts: Soweit das BSG mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 4 VO (EG) 883/2004 und anderer Vorschriften eingeholt hat, stellt dieses Vorgehen die hier vertretene Rechtsauffassung des Senats sachlich nicht in Frage.
Übernahme unangemessener Heizkosten (Heizstrom) wegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Zu den Strukturen der Ermittlung angemessener Heizkosten und des Absenkungsverfahrens aufgrund des Urteils des BSG vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 25/14 B ER
Leitsätze ( Autor) Jobcenter muss Nachzahlung für unangemessene Heizkosten übernehmen, denn der Umzug war für die Antragsteller unzumutbar (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 ).
Weil ein Nachweis von Wohnungen zum Vergleichswert im Eilverfahren nicht erfolgen kann, ist im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Kostensenkung durch Umzug nicht zumutbar war. Dies hat zur Folge, dass im Eilverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, - B 14 AS 60/12 - Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.
Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER
Leitsätze ( Autor)
Verweigert ein SGB II-Empfänger es, sich ärztlich oder psychologisch untersuchen zu lassen, kann eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II ergehen. Der Gesetzgeber hat in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S 1 SGB III eine spezielle Regelung getroffen, die die Anwendung des SGB I ausschließt (LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ).
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Bayern, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2009 - L 19 B 255/09 AS ER ).
Sowohl die in Griechenland befindliche Eigentumswohnung, als auch der Olivenhain sind verwertbare Vermögensgegenstände des Leistungsbeziehers.
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 03.02.2014 - S 9 AS 2274/13 ER
Leitsätze (Autor)
Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren reicht die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert zu veräußern seien nicht aus.
Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014 - S 30 SO 69/12
Leitsätze (Autor)
Lediglich über einen Zeitraum von knapp anderthalb Wochen kann ein anderweitig sichergestellter Bedarf durch Verköstigung im Krankenhaus nicht auf den Regelsatz angerechnet werden, weil der Gesetzgeber dies bereits bei der Ermittlung des statistischen Mittelmaßes der Regelbedarfe berücksichtigt hat. Hierzu bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Bei einem Klinikaufenthalt, der sich über mehrere Monate und damit über mehrere Bewilligungsabschnitte erstreckt, kann kein Anhaltspunkt gesehen werden, wie der Gesetzgeber dies noch bei der statistischen Ermittlung der Regelsätze hätte berücksichtigen können. Ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt stellt daher einen atypischen Fall dar, der im Sinne der Rechtsprechung des Sozialgerichts Nürnberg keinen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt mehr darstellt.
Vgl. SG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 20 SO 54/10 - Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist grundsätzlich nicht infolge eines (vorübergehenden - 3 wöchigen) Krankenhausaufenthalts gemäß § 28 Abs. 1 S 2 SGB 12 aF abweichend festzulegen.
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch - BGH vom 12.02.2014 Az. XII ZB 607/12
Der BGH hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.
Anmerkung: Vgl. zum SGB II- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2014 - L 34 AS 1036/13 – Kein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei grober Unbilligkeit - keine Anwendung des Verwirkungseinwandes im Rahmen des Auskunftsanspruchs.
Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages - Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren - Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum - Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe
BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13
Leitsätze ( Autor) Global gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss vom Jobcenter nicht beschieden werden.
Schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll die Rücknahme eines aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtswidrigen Bescheides nur "im Einzelfall" erfolgen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers wird daher regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verhaltungshandeln - wie hier - insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" objektiv nicht ermitteln kann.
Ein "Einzelfall" ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird.
BSG, Urteile vom 10.09.2013 -B 4 AS 3/13 R , B 4 AS 4/13 R und - B 4 AS 3/13 R zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II
Leitsätze ( Autor) Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II ein Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle nur erfolgen kann, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt. Hieran hält der Senat fest.
Andreas Löbner, Hartenstein: Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs – eine erste Betrachtung - Sozialrecht aktuell, Zeitschrift für Sozialberatung – Nomos – Heft 1
Hartz IV: Richter nach Hartz-IV-Urteil für Rumänen übel beschimpft
Das NRW-Sozialgericht hat die Urteile zum Anspruch von EU-Bürgern auf Hartz IV verteidigt. Wenn man die Freizügigkeit in der EU bejahe, sei es schwierig, Familien ohne Hab und Gut die Sozialleistungen zu versagen. Nach den Urteilen war eine Flut von Beleidigungen und Bedrohungen eingegangen.
Hartz-IV-Kontrollen - Im Zweifel für das Jobcenter
„Selbstanzeige“ schützt Steuerhinterzieher vor Strafen. Bei Hartz-IV-Empfängern werden schon 300 Euro überzahlte Leistung als „Betrugsversuch“ gewertet. Ein Beitrag der taz.de, hier zum Link: